Da sich die Gesuchstellerin 2 bislang nicht daran störte, erlitt sie dadurch offensichtlich auch keine Nachteile. Andernfalls wäre sie bereits früher aktiv geworden (Schutzschrift Rz. 58). Ausserdem liege auch keine Verwässerungsgefahr vor, da die streitgegenständlichen Kugelverpackungen nicht einzeln, sondern nur in Beutelverpackungen verkauft, angeboten und beworben werden (Antwort Rz. 151).