Dies sei auch dadurch begründet, dass die Gesuchstellerin (recte: Gesuchstellerinnen 1 und 2) in Deutschland vor über dreieinhalb Jahren wegen dieser Ausstattung erfolglos ein Verfahren gegen die Moser Roth-Ku- geln führte. Spätestens dann werden die Gesuchstellerinnen 1 und 2 sich auch auf dem Schweizer Heimatmarkt umgesehen haben (Antwort Rz. 149, vgl. auch Antwort Rz. 48 f. und 58 f.; Antwortbeilage 28). Da sich die Gesuchstellerin 2 bislang nicht daran störte, erlitt sie dadurch offensichtlich auch keine Nachteile.