Antwortbeilage 29) in der im Wesentlichen gleichen Aufmachung wie heute in der Schweiz vertrieben. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass dieser Gebrauch den Gesuchstellerinnen 1 und 2 nicht schon längstens (bzw. seit weniger als ein bis zwei Jahren) bekannt sei. Dies sei auch dadurch begründet, dass die Gesuchstellerin (recte: Gesuchstellerinnen 1 und 2) in Deutschland vor über dreieinhalb Jahren wegen dieser Ausstattung erfolglos ein Verfahren gegen die Moser Roth-Ku- geln führte.