5.1.2. Gesuchsgegnerin Zufolge der Gesuchsgegnerin drohe der Gesuchstellerin 2 kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die beanstandeten Schokoladenkugeln würden seit vielen Jahren (seit 2016, vgl. Antwort Rz. 52; Antwortbeilage 29) in der im Wesentlichen gleichen Aufmachung wie heute in der Schweiz vertrieben.