3 Abs. 1 lit. e UWG zu werten. Sobald Kunden die Sekundärverpackung öffnen, besteht eine Assoziationsgefahr hinsichtlich der LINDOR-Kugeln für zukünftige Käufe, sei es durch den Erwerber oder Dritte. 4.1.3.3.3. Zwischenfazit Eine unnötige Anlehnung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG der Moser Roth- Kugeln an die LINDOR-Kugeln ist nach dem Gesagten glaubhaftgemacht.