Auch dieser Umstand legt eine zeitnahe Öffnung der Sekundärverpackung nahe. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 reichten überdies die Abbildung eines "Chlaus-Tellers" der Gesuchsgegnerin ein, auf dem anschaulich gezeigt wird, wie Schokoladenkugeln einzeln, und damit nicht in Beuteln verpackt, zusammen mit anderen Weihnachtsleckereien assortiert beworben werden (GB 34). Entsprechend ist das Anbieten der Moser Roth-Kugeln in einer Sekundärverpackung nicht als geeignete Schutzmassnahme vor einer unnötigen Anlehnung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit.