Fraglich ist, ob die Gesuchsgegnerin zumutbare und geeignete Massnahmen ergriffen hat, um eine Assoziationsgefahr zu beseitigen oder zu verringern. Eine solche Massnahme könnte darin bestehen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Moser Roth-Kugeln ausschliesslich gesammelt in einem Plastikbeutel (Sekundärverpackung) zum Verkauf anbietet (GB 6):