Für die objektiv erfolgte Anlehnung an die LINDOR-Kugeln bestehen entgegen der Gesuchsgegnerin keine sachlichen Gründe, d.h. sie ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher unnötig: Entgegen der Auffassung der 26 BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 8.4 (nicht publiziert in BGE 148 III 409). - 18 -