Mit ihren Ausführungen verkennt die Gesuchsgegnerin, dass für die Frage der Assoziationsgefahr der Gesamteindruck eines Produkts im tatsächlichen Gebrauch23 bei einem Schweizer Durchschnittskonsumenten massgebend ist.24 Im Kontext der Verwechslungsgefahr macht sie denn auch selbst hierauf aufmerksam (Schutzschrift Rz. 43). Die isolierte Betrachtung einzelner Elemente ist entsprechend nicht zielführend.