4.1.3.3.2. Würdigung der unnötigen Anlehnung Die Gesuchsgegnerin vertritt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung21 den Standpunkt, eine Übereinstimmung in gemeinfreien Elementen führe zu keinen relevanten Gedankenassoziationen (Schutzschrift Rz. 54; vgl. zur Verwechslungsgefahr auch Antwort Rz. 96). Damit nimmt sie auf die zum Markenrecht ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, nach der die Grundform bestehend aus einem Wickler, einer roten bzw. blauen Kugel und transparenten Enden absolut