Umgekehrt droht die Gesuchsgegnerin gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu erfüllen. Diesfalls würde der Wettbewerb im Segment der Schokoladenkugeln gestört, so dass die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin gegeben ist.