Mit dem Verkauf von Moser Roth-Kugeln steht die Gesuchsgegnerin in direkter Konkurrenz zur Gesuchstellerin 2. Ihre Aktivlegitimation ist ohne Weiteres zu bejahen. Als Schweizer Muttergesellschaft der Gesuchstellerin 2 ist die Gesuchstellerin 1 durch die behaupteten Verletzungshandlungen der Gesuchsgegnerin in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betroffen, so dass ihre Aktivlegitimation ebenfalls zu bejahen ist.