Einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr wie beim wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG bedarf es bei der hier unter Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG relevanten assoziativen "Verwechslungsgefahr" nicht. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn die spätere Ausstattung unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" das ältere Produkt vermittelt und auf diese Weise die Unterscheidungsfunktion der Ausstattung stört.15