Das Bundesgericht hielt fest,9 dass "wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt" unlauter handle. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht einen "guten Ruf" als Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung bzw. der unnötigen Anlehnung voraussetzt.10 Der vorausgesetzte Vergleich kann auch konkludent, implizit durch Werbe- oder Marketingmassnahmen erfolgen.11 Darunter fällt etwa die Etikette einer