Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist der Vergleich im Rahmen der Werbung, wobei sowohl der Vergleich wie auch die Werbung weit zu verstehen sind. Mithin kommt es nicht auf spezifische Werbemassnahmen, sondern bloss auf die Veröffentlichung an. Der Vergleich kann sodann auch durch Anlehnung an Konkurrenzprodukte erfolgen, wobei nicht im eigentlichen Sinne Fakten verglichen werden, sondern dargelegt wird, dass das eigene Produkt so gut sei, wie ein anderes.7