Die Gesuchsgegnerin vertritt zudem den Standpunkt, eine Assoziationsgefahr i.S.v. "Ersatz für" oder "gleich gut wie" falle ausser Betracht, weil die - 11 - Produkte hinsichtlich deren Geschmacksrichtung und Konsistenz gänzlich unterschiedlich seien (Antwort Rz. 111).