Folglich bestünden für sämtliche übereinstimmenden Merkmale sachliche Gründe (Schutzschrift Rz. 56). Zu den von den Gesuchstellerinnen 1 und 2 eingereichten Zuordnungsumfragen (GB 28 und 29) bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Umfragen seien in der Fragestellung suggestiv und infolge der absolut freihaltebedürftigen Elemente (Grundform bestehend aus einem Wickler, einer roten bzw. blauen Kugel und transparenten Wickel-Enden) nicht aussagekräftig, da sie insofern irrelevanten Zuordnungen Rechnung tragen (Antwort Rz. 68 und 110). Darüber hinaus seinen die Antworten zusammeninterpretiert, da gewisse Antworten anscheinend mehrmals gezählt worden seien (Antwort Rz. 70).