Gegen den Tatbestand der unlauteren Anlehnung bzw. Rufausbeutung bringt die Gesuchsgegnerin vor, eine Anlehnung an die LINDOR-Kugeln scheide bereits wegen des prominent angebrachten Moser Roth-Logos aus. Hiergegen spreche auch, dass sich das besagte Logo seit Jahren am Markt etabliert habe, kein "Fake-Logo" sei und das verwendete Logo auch grafisch nicht ähnlich wie das Lindt bzw. Lindor-Logo gestaltet wurde (Antwort Rz. 146; Schutzschrift Rz. 55). Auch im Maltesers/Kit Kat-Entscheid sei für die Verneinung der unnötigen Anlehnung mitentscheidend gewesen, dass die Beklagte ihr eigenes Logo gut sichtbar auf der Verpackung anbrachte (Antwort Rz. 146).