4.1.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin 1, in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht, da diese keine LINDOR-Kugeln herstelle und auch nicht vertreibe (Schutzschrift Rz. 42). Die Gesuchstellerin 1 sei direkt nicht in eigenen wirtschaftlichen Interessen verletzt (Antwort Rz. 77). Hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Aktivlegitimation von Gesuchstellerin 2 bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass die Exklusivlizenz der Gesuchstellerin 2 nicht glaubhaft gemacht wurde und sie entsprechend nicht aktivlegitimiert sei (Antwort Rz. 78).