Weiter bestünden auch keine sachlichen Gründe für die anlehnende Produktausstattung. Vielmehr sei die Gesuchsgegnerin lediglich darauf aus, den "Goodwill" der beliebten LINDOR-Kugeln für die eigenen Moser Roth- Kugeln auszunutzen. Obwohl es der Gesuchsgegnerin ein leichtes gewesen wäre, die Produktgestaltung abzuändern, um so Fehlassoziationen entgegenzuwirken, habe sie dies absichtlich unterlassen (Gesuch Rz. 146).