7.4. Die nachfolgenden Vergleichsgespräche endeten ergebnislos. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit wird auf die Erwägung 1 der Verfügung vom 11. Dezember 2024 verwiesen. 2. Rechtsschutzinteresse Vorliegend handelt es sich um ein Gesuch um Beseitigungsansprüche, sodass weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr erforderlich ist.1