Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, es bestände aus verschiedenen Gründen kein Unterlassungsanspruch aus -8- Marken- und Lauterkeitsrecht. Zudem drohe den Gesuchstellerinnen 1 und 2 weder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil noch wären die beantragten Massnahmen verhältnismässig. 7.3. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 sowie die Gesuchsgegnerin trugen jeweils eine weitere Stellungnahme vor.