Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsgegnerin verletze mit ihren derzeit als "Weihnachts-Edition" unter der Bezeichnung "Schokokugeln" bzw. "feine Schokoladenkugeln" angebotenen Produkten die Rechte der Marke Nr. CH 528 476 sowie der berühmten Marke Nr. CH 528 476. Weiter würde eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sowie eine unnötige Anlehnung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG vorliegen. 6. 6.1. Am 11. Dezember 2024 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung. 1. Das Gesuch vom 10. Dezember 2024 um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.