6.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'394.05 zu ersetzen und der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 375.00 zu bezahlen. 6.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.