6. 6.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'050.00 werden zu Fr. 3'787.50 der Gesuchstellerin und zu Fr. 1'262.50 der Gesuchsgegnerin und der gesuchsgegnerischen Streitberufenen 1 in solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 5'050.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin und die gesuchsgegnerischen Streitberufenen der Gesuchstellerin ihren Anteil an die Gerichtskosten von Fr. 1'262.50 direkt zu ersetzen haben.