Hingegen erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, der Streitberufene 1, die den Prozess für die Gesuchsgegnerin führte, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist nicht anwaltlich vertreten. Sie führt jedoch aus, sie habe einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, da sie das Verfahren durch den internen Rechtsdienst führen lasse. Dabei hat sie die Umtriebe, die ihr durch den Einsatz der von ihr ohnehin angestellten Anwälte nicht im Einzelnen dargelegt.