Damit sind die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärung, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Da die Streitberufenen die Gesuchsantwort erstatteten und keine Verhandlung stattfand, ist die Entschädigung um die entsprechende 59 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.w.N. 60 BSK ZPO-HOFMAN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 95 N. 70. - 25 -