Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Der begründete Fall für eine Umtriebsentschädigung liegt in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt.59 Bei geringem Aufwand ist keine Entschädigung zuzusprechen.60