9.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 5'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 aZPO werden sie vorab mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in derselben Höhe verrechnet. Die Gesuchsgegnerin und die gesuchsgegnerischen Streitberufene 1 haben der Gesuchstellerin ihren Anteil an die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'262.50 direkt zu ersetzen.