Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt jedoch vorbehalten.56 Da die Gesuchstellerin ein Pfandanspruch von lediglich rund 25 % der beantragten Summe glaubhaft machen kann, hat sie die Kosten zu 75 % zu tragen.