9. Prozesskosten 9.1. Verteilung Gemäss langjähriger Praxis des Handelsgerichts des Kantons werden die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, im Entscheid über die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess