Prosequierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vorliegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.55 Der Gesuchstellerin ist daher eine Frist zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren bis zum 30. Juni 2025 zu setzen, wofür ihr der Beizug eines Rechtsanwaltes empfohlen wird.