Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist jederzeit möglich, d.h. bevor oder nachdem es zur vorläufigen oder gar definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch gekommen ist.53 Es steht der gesuchsgegnerischen Streitberufene 1 daher weiterhin offen, eine hinreichende Ersatzsicherheit zu leisten. Hierfür ist es nicht notwendig, eine Frist anzusetzen.