Ziff. 3.1 der von der prozessführenden gesuchsgegnerischen Streitberufenen vorgelegten, provisorisch geleisteten Zahlungsgarantie Nr. fff der UBS Switzerland AG vom 28. Februar 2025 ist eine unnötige und unverhältnismässige Einschränkung, sodass diese Zahlungsgarantie bereits aufgrund dieser Verfallklausel keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt. Eine Auseinandersetzung mit der weiteren Rügen der Gesuchstellerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund.