202 ff. ZPO genügt hierfür nicht – gegen die HAUPT- SCHULDNERIN eingereicht haben und (ii) sich die HAUPTSCHULDNE- RIN weder in Konkurs noch in einem Nachlassverfahren befindet." Mit dieser Bestimmung könnte der Fall eintreten, wonach die Gesuchstellerin ihre Forderungsklage bereits vor der definitiven Bestellung der Ersatzsicherheit einzureichen hätte. Dies insbesondere dann, wenn das