Die in der Garantie vorgesehenen Bedingungen seien gesetzes-, zweck- und verhältnismässig. Entsprechend biete die ins Recht gelegte Zahlungsgarantie der Gesuchstellerin in quantitativer und qualitativer Hinsicht mindestens dieselbe Sicherheit wie ein Bauhandwerkerpfandrecht (Antwort 1 Rz. 26 ff.). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass es sich bei der Garantie um eine gleichwertige Sicherheit handle, dies namentlich aufgrund der zeitlichen