Die Streitberufene 1 führt aus, die Gesuchstellerin habe zwar eine Schlussrechnung vom 2. Oktober 2024 ins Recht gelegt, diese sage allerdings nichts über die Durchführung allfälliger Fertigstellungsarbeiten aus und stelle keine rechtsgenügliche Glaubhaftmachung für die Ausführung der letzten Arbeiten dar. Darüber hinaus lege die Gesuchstellerin keinen einzigen Arbeitsrapport, Baujournal oder Tagesrapport ins Recht, welcher glaubhaft machen würde, dass die letzten Vollendungsarbeiten weniger als