4.4. Verzugszinsen Gegen die Berücksichtigung der Verzugszinsen bringt die Gesuchsgegnerin nichts vor, weshalb es vorläufig bei der Würdigung gemäss der E. 5.3 der Verfügung vom 22. November 2024 bleibt. Im Grundbuch sind demnach auf 5 % Verzugszinsen auf Fr. 100'000.00 seit dem 2. Oktober 2024 und auf Fr. 60'880.00 seit dem 12. Oktober 2024 einzutragen. 28 SCHUMACHER/REY (Fn. 10), N. 424. - 18 -