4.3.3.4. Gegenforderungen der Streitberufenen 2 Kann der Besteller eine Gegenforderung mit der Vergütungsforderung des Unternehmers verrechnen, bewirkt dies in der Höhe der Verrechnung den Untergang der Vergütungsforderung (Art. 120 OR). Für den so untergegangenen Teil der Vergütungsforderung kann kein Baupfandrecht mehr eingetragen werden.28