Da Akontorechnungen gemäss Ziff. 12.1. des Werkvertrags bis zu 80 % der ausgeführten Arbeiten zu bezahlen sind und sich die Gesuchsgegnerin bzw. die Streitberufenen nicht zum Stand der ausgeführten Arbeiten äusserten, erscheint nicht, dass die Gesuchstellerin am 26. September 2024 98 % der pauschal zu vergütenden Arbeiten erbracht hat. Die Gesuchstellerin hat im Rahmen des ordentlichen Verfahrens darzulegen und zu beweisen, welches Werk (im Detail) sie zum Pauschalpreis zu erbringen hatte, welche konkreten Arbeitsleistungen dafür notwendig waren, welche Arbeiten sie bereits ausgeführt hat und wie diese wertmässig im Verhältnis zum vollendeten Werk stehen. Dies ist gegebenenfalls