6. September 2024 insgesamt Fr. 898'500.00 überwiesen hat (GB 22 - 41). Die Akontorechnung vom 25. September 2024 über Fr. 100'000.00 blieb unbeglichen (GB 21). Da Akontorechnungen gemäss Ziff. 12.1. des Werkvertrags bis zu 80 % der ausgeführten Arbeiten zu bezahlen sind und sich die Gesuchsgegnerin bzw. die Streitberufenen nicht zum Stand der ausgeführten Arbeiten äusserten, erscheint nicht, dass die Gesuchstellerin am 26. September 2024 98 % der pauschal zu vergütenden Arbeiten erbracht hat.