4.3.3.1. Geschuldeter Teilpauschalpreis Die Gesuchstellerin hat nach dem Gesagten nur im Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und nicht für den gesamten pauschalen Werklohn von Fr. 1 Mio. (exkl. MwSt.). Dabei schuldet die Streitberufene 2 der Gesuchstellerin vom vereinbarten Pauschalpreis den Teilbetrag, der zum Pauschalpreis im gleichen Verhältnis steht, wie der Wert der erbrachten Teilleistung zum Wert der ganzen Leistung.27