Schliesslich gehen die Parteien übereinstimmend von einer vorzeitigen Vertragsauflösung per 26. September 2024 aus. Dabei gehen sie von einer Auflösung nicht "ex tunc", sondern "ex nunc" aus. Unabhängig davon, ob der Werkvertrag berechtigterweise gestützt auf Art. 366 Abs. 1 OR, Art. 107 - 109 OR oder – weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben waren – nach Art. 377 OR bzw. Art. 184 SIA Norm 118 aufgelöst wurde, hat die Gesuchstellerin deshalb Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeit.