Zwar verpflichtete sich die Gesuchstellerin vertraglich dazu, sich diskret zu verhalten und "wie ein Mitarbeiter des Unternehmers" aufzutreten (GB B Ziff.6.3.), ihre Mitarbeiter gemäss dem Kleidungskonzept der Streitberufene 3 zu kleiden (GB B Ziff. 6.8.), ihre Fahrzeuge mit dem Unternehmenslogo der Streitberufene 3 zu versehen (GB B Ziff. 7.2.) und arbeitete sie mit Werkzeug und Material der Streitberufenen 2.