6.4.) und in Ziff. 4 des Vertrages unter dem Titel "Gewährleistung" unter anderem geregelt, dass die Gesuchstellerin allfällige Werkmängel umgehend und auf eigene Kosten zu beheben habe (GB B). Auch dies spricht dafür, dass die Gesuchstellerin ein bestimmtes Arbeitsziel und nicht bloss die Überlassung von Arbeitskräften schuldete.