Ebenfalls ist bedeutungslos, dass den Streitberufenen 2 und 3 der Beizug von Subunternehmern nach Ziff. 10.1 des Subunternehmer-Werkvertrags zwischen der Streitberufenen 1, der G._____ AG und den Streitberufenen 2 und 3 grundsätzlich untersagt war (Beilage 1 der Antwort 1).