Entgegen den Streitberufenen ist die Verfügungsmacht der Gesuchstellerin über die Forderung demnach nur beschränkt und nicht aufgehoben.23 Insbesondere findet kein Gläubigerwechsel statt. Vielmehr ist die Gesuchstellerin weiterhin Inhaberin der Forderung und Trägerin aller Rechte und Befugnisse, die sie ihr verleiht. Dazu gehört, den Pfandeintragungsanspruch i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 ZGB als Nebenrecht ihrer Forde- rung24 geltend zu machen. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ist damit gegeben.