Es seien keine Regierapporte vorhanden, geschweige denn seien solche durch die Gesuchsgegnerinnen oder die Bauherrschaft visiert worden. Dies beweise, dass die behaupteten Leistungen entweder Gegenstand des Werkvertrages gewesen seien, nie erbracht worden seien oder Mängelbehebungen dargestellt hätten. Die mangelnde Substantiierung und Spezifikation der inhaltlich wahrheitswidrigen Rechnung verhindere eine Nachprüfung, was wohl Absicht der Gesuchstellerin sei.