Die Gesuchstellerin behaupte zwar die Auftragserteilung für Regiearbeiten, aber nicht die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen dafür. Sie verweise auf Wortmeldungen im WhatsApp, die damit in keinem Zusammenhang stünden. Die Gesuchstellerin habe den Werkvertrag durch eigene Leistungsverweigerung nicht erfüllt und keine Regiearbeiten erbracht. Deren Auftragserteilung sei eine Lüge. Die vertraglichen Voraussetzungen zur Auftragserteilung von Regiearbeiten seien auch zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Es seien keine Regierapporte vorhanden, geschweige denn seien solche durch die Gesuchsgegnerinnen oder die Bauherrschaft visiert worden.