Gemäss Vertrag seien maximal 90 % des vertraglich vereinbarten Werklohns im Laufe des Baufortschrittes fällig, was einem Betrag von Fr. 972'900.00 entspräche. Die Restanz von 10 % werde erst nach Vollendung der Arbeiten fällig. Diese sei nicht erfolgt. Der Gesuchstellerin sei bis heute entsprechend dem Baufortschritt ein Betrag von Fr. 908'100.00 überwiesen worden. Theoretisch wären Fr. 64'800.00 offen, zahlbar, wenn der Vertrag zu 90 % erfüllt sein werde. Rein vorsorglich machten die Streitberufene 2 und 3 Gegenforderungen von insgesamt Fr. 200'200.00 geltend, welche sich aus dem Wert der von der Gesuchstellerin entwendeten Maschinen (Fr. 12'000.00), einer Zahlung an K.__